Wiso
Zusammenfassung
Tarifrecht
° Grundgesetz garantiert das AG und AN sich in Interessenverbänden
zusammenschließen dürfen (Koalitionsfreiheit)
° regelt Auseinandersetzungen zwischen AN-verbänden (Gewerkschaften) und
AG-verbänden
° ausgehandelte Rahmenbedingungen (Tarifverträge) gelten für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen
° Tarifpartner sind in ihrer Entscheidung über Abschluss von Tarifbedingungen unabhängig
° eine Einflussnahme ist dem Staat untersagt
Allgemeinverbindlichkeit
° wird angewendet bei AG die nicht tarifgebunden sind oder bei AN die keiner Gewerkschaft angehören
° auf Antrag kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit einem Tarifausschuss diese Erklärung abgeben
Voraussetzungen:
° muss im öffentlichen Interesse liegen
° die tarifgebundenden AG müssen min. 50% der unter den Geltungsbereich des Vertrages fallenden AN beschäftigen
° regelt Rechten und Pflichten der Tarifvertragsparteien
° enthält Rechtsnormen die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen
° schriftlich und im Tarifregister eingetragen
Arten:
Vertragspartner: ° Verbandstarifverträge (AG-verbände
& Gewerkschaften)
° Haus-, Firmen- oder Werktarifvertrag
(einzelner AG und Gewerkschaft)
Inhalt: ° Lohn- und Gehaltstarifverträge (geldliche
Arbeitsbedingungen)
° Rahmentarifverträge (Entgeltgruppen)
° Manteltarifverträge (allgemeine
Arbeitsbedingungen)
° Streiks sind nur erlaubt wenn sie von der Gewerkschaft durchgeführt werden
Wilder Streik: ° spontane Arbeitsniederlegung (von
Gewerkschaft nicht erlaubt)
° rechtswidrig
Vollstreik: ° alle AN eines Tarifgebietes/Betriebes legen
Arbeit nieder
° rechtlich zulässig
Schwerpunkt-oder Teilstreik:
° bestimmte (wichtige) Betriebe einer
Branche werden bestreikt
° Ziel: mit geringen Aufwand die
Leistungsfähigkeit der Branche schwächen
° rechtlich zulässig
Warnstreik: °zeitlich befristete Arbeitsniederlegungen
während der Tarifverhandlungen
° rechtlich zulässig
Sympathie- oder Solidaritätsstreik:
° andere Gewerkschaften (keine
Tarifpartner) unterstützen den
Streik der tarifführenden Gewerkschaft
° rechtswidrig
Tarifverhandlungen
Arbeitsrecht
ordentliche Kündigung
° 14 Tage (egal welcher Tag)
° nach Betriebszugehörigkeit (siehe Tabelle)
° kann durch AG und AN erfolgen
° länger als 6 Monate BZ und kein Kleinbetrieb (mehr als 11 Beschäftigte)
(Einigung = Vergleich; Scheitern = Verhandlung); Ort: Geschäftssitz des AG; 1BR
& 2ehren. Richter; kein Anwaltszwang; Gerichtskosten: jeder selbst
Zustimmung Arbeitsgericht; Frist: 1 Monat; 1BR & 2ehren. Richter;
Anwaltszwang, GK: unterlegene Partei
3BR & 2ehren. Richter; Anwaltszwang; GK: unterlegene Partei
° Streitwert bei ungerechtfertigter Kündigung: letzten 3 Monatsgehälter
° In Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) sind gewählte Arbeitnehmer –Vertreter in Aufsichtsräten
Betriebsverfassungsgesetz (von 1952)

Mitbestimmungsgesetz (von1976)
° Unternehmen mit mehr als 2000 Beschäftigte

° Montanindustrie (Bergbau, Eisen.- und Stahlindustrie)



Sozialversicherung
- Im 19 Jhd. gab es niedrige Löhne, lange Arbeitszeiten, viele
Arbeitsunfälle, Krankheiten und schlechte Wohnungen
- Die Arbeiterbewegung machte Druck
-> 1881 leitete Reichskanzler Bismarck die Sozialversicherung ein
Sozialpolitik
- reicht die Sozialversicherung nicht aus springt das Sozialgeld ein
- der Staat unterstützt die sozial Schwachen mit Wohngeld, Sozialwohnbau,
Kindergeld usw.
- das System der Sozialversicherung hilf bei Krankheit, Arbeitsunfällen,
abnehmender Schaffenskraft o.ä.




Staatseingriffe

