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Wiso

Zusammenfassung

Tarifrecht

° Grundgesetz garantiert das AG und AN sich in Interessenverbänden
zusammenschließen dürfen (Koalitionsfreiheit)

° regelt Auseinandersetzungen zwischen AN-verbänden (Gewerkschaften) und
AG-verbänden

° ausgehandelte Rahmenbedingungen (Tarifverträge) gelten für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen

 

Tarifautonomie

° Tarifpartner sind in ihrer Entscheidung über Abschluss von Tarifbedingungen unabhängig

° eine Einflussnahme ist dem Staat untersagt


Allgemeinverbindlichkeit

° wird angewendet bei AG die nicht tarifgebunden sind oder bei AN die keiner Gewerkschaft angehören

° auf Antrag kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit einem Tarifausschuss diese Erklärung abgeben

Voraussetzungen:    
° muss im öffentlichen Interesse liegen

° die tarifgebundenden AG müssen min. 50% der unter den Geltungsbereich des Vertrages fallenden AN beschäftigen





 

Tarifvertrag

° regelt Rechten und Pflichten der Tarifvertragsparteien
° enthält Rechtsnormen die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen
° schriftlich und im Tarifregister eingetragen
 

Arten:                       

Vertragspartner:              ° Verbandstarifverträge (AG-verbände 
                                            & Gewerkschaften)

                                          ° Haus-, Firmen- oder Werktarifvertrag  
                                            (einzelner AG und Gewerkschaft)


Inhalt:                            ° Lohn- und Gehaltstarifverträge (geldliche 

                                                     Arbeitsbedingungen)

                                          ° Rahmentarifverträge (Entgeltgruppen)

                                          ° Manteltarifverträge (allgemeine
                                            Arbeitsbedingungen)

Streikarten

° Streiks sind nur erlaubt wenn sie von der Gewerkschaft durchgeführt werden


Wilder Streik:                    ° spontane Arbeitsniederlegung (von 
                                               Gewerkschaft nicht erlaubt)

                                           ° rechtswidrig


Vollstreik:                           ° alle AN eines Tarifgebietes/Betriebes legen  
                                             Arbeit nieder

                                           ° rechtlich zulässig

Schwerpunkt-oder Teilstreik:

                                         ° bestimmte (wichtige) Betriebe einer
                                           Branche werden bestreikt
                                         ° Ziel: mit geringen Aufwand die
                                           Leistungsfähigkeit der Branche schwächen
                                         ° rechtlich zulässig

Warnstreik:                      °zeitlich befristete Arbeitsniederlegungen  
                                           während der Tarifverhandlungen
                                          ° rechtlich zulässig


Sympathie- oder Solidaritätsstreik:   
                                         ° andere Gewerkschaften (keine 
                                           Tarifpartner) unterstützen den 
                                            Streik
 der tarifführenden Gewerkschaft
                                         ° rechtswidrig



Tarifverhandlungen


Arbeitsrecht

ordentliche Kündigung

Kündigungsgründe
° Gründe in der Person
° Gründe im Verhalten
° dringende betriebliche Erfordernisse
 
=> Vor Kündigung: schriftliche Abmahnung & Anhörung des Betriebsrates
                                           Ansonsten NICHTIG!

Kündigungsfristen
° 28 Tage (zum 15. Oder zum Ende des Monats)
-> „Normal“

° 14 Tage (egal welcher Tag)
-> Probezeit

° nach Betriebszugehörigkeit (siehe Tabelle)

Außerordentliche Kündigung

° kann durch AG und AN erfolgen
° Arbeitsgericht muss „Unzumutbarkeitsklausel“ aussprechen
° Kündigungsgrund (Diebstahl, Belästigung, Arbeitsverweigerung,…) darf max. 2 Wochen zurück liegen

Kündigungsschutz

° länger als 6 Monate BZ und kein Kleinbetrieb (mehr als 11 Beschäftigte)

Aufbau Arbeitsgerichtsbarkeit
 
1.  Arbeitsgericht: Schriftliche Klage; Güteverhandlung
(Einigung = Vergleich; Scheitern = Verhandlung); Ort: Geschäftssitz des AG; 1BR
& 2ehren. Richter; kein Anwaltszwang; Gerichtskosten: jeder selbst

2. Landesarbeitsgericht: Berufung bei: Streitwert > 800€ oder
Zustimmung Arbeitsgericht; Frist: 1 Monat; 1BR & 2ehren. Richter;
Anwaltszwang, GK: unterlegene Partei

3. Bundesarbeitsgericht (Erfurt): Revision; Frist: 1 Monat;
3BR & 2ehren. Richter; Anwaltszwang; GK: unterlegene Partei

° 3€ Gerichtskosten pro 100€ Streitwert
° min. 10€ & max. 500€
 ° Streitwert bei ungerechtfertigter Kündigung: letzten 3 Monatsgehälter


Mitbestimmung im Aufsichtsrat

° In Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) sind gewählte Arbeitnehmer –Vertreter in Aufsichtsräten
° Beteiligung Arbeitnehmer in Aufsichtsräten = Mitbestimmung
 
Mitbestimmungsformen:

Betriebsverfassungsgesetz (von 1952)
 
° 1/3 Arbeitnehmer vom Aufsichtsrat
° darunter fallen: AG mit >2000 Beschäftigte und GmbH & eG mit 500-2000 Beschäftigte
° Kein Arbeitnehmer – Vertreter im Vorstand  
 
 
Mitbestimmungsgesetz (von1976)

°
Unternehmen mit mehr als 2000 Beschäftigte
° ½ Arbeitnehmer vom Aufsichtsrat
° Anteilseigener dürfen Aufsichtsratsmitgliedern wählen = Doppeltes Stimmenrecht 
° ein Arbeitsdirektor = personelle Angelegenheiten  


Montanmitbestimmungsgesetz (von 1951)

° Montanindustrie (Bergbau, Eisen.- und Stahlindustrie)
° ½ Arbeitnehmer, ½ Anteilseigener
°Arbeitnehmer und Anteilseigener müssen sich auf neutrales Aufsichtsratsmitglied einigen
° ein Arbeitsdirektor = personelle Angelegenheiten  










Sozialversicherung
- Im 19 Jhd. gab es niedrige Löhne, lange Arbeitszeiten, viele
    Arbeitsunfälle, Krankheiten und schlechte Wohnungen
- Die Arbeiterbewegung machte Druck
-> 1881 leitete Reichskanzler Bismarck die Sozialversicherung ein

Sozialpolitik
- reicht die Sozialversicherung nicht aus springt das Sozialgeld ein
- der Staat unterstützt die sozial Schwachen mit Wohngeld, Sozialwohnbau,
    Kindergeld usw.
 - das System der Sozialversicherung hilf bei Krankheit, Arbeitsunfällen,
    abnehmender Schaffenskraft o.ä.

 


 






Staatseingriffe





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